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"Wo es Hände braucht,
sind Worte völlig unnütz."
Aesop

Die Familienbegleitung (FB) bietet Betreuung und Begleitung für Familien in ihren Erziehungsaufgaben und unterstützt sie bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, Konflikten sowie aktuellen Krisensituationen.

Ziele der Familienbegleitung ist es, die familiären Bindungen zu erhalten und die Familienmitglieder zu befähigen, wieder einen gelingenden Alltag gestalten und leben zu können.

Die Familienbegleitung findet ihren Einsatz, wenn Familien aus verschiedensten Gründen nicht oder nur eingeschränkt in der Lage sind, den Anforderungen des Alltags gerecht zu werden. Dieses kann sich dann durchaus auch um einen längeren Zeitraum handeln und bedingt im Gegensatz zur Sozialpädagogischen Familienhilfe nicht unbedingt die „Hilfe zur Selbsthilfe".

Die Familie erkennt eigene Handlungsmöglichkeiten und ist verstärkt in der Lage vorhandene externe und innerfamiliäre Ressourcen besser abrufen zu können. Das Familiensystem stabilisiert sich.

Im konkreten Einzelfall lassen sich unter anderem beispielhaft folgende Zielsetzungen benennen:

  • Stärkung der Erziehungskompetenzen der Eltern oder sonstigen Sorgeberechtigten
  • Stabilisierung des Familiensystems
  • Verbesserung der Lebensbedingungen
  • Mögliche Benachteiligungen der Familie/des jungen Menschen zu reduzieren oder entgegen zuwirken
  • Vorhandene Ressourcen und Möglichkeiten zu stärken
  • (Re)Integration in das soziale Umfeld, in die Familie
  • Sinnvolle Freizeitgestaltung
  • Vermittlung weiterer, bestehender Hilfen im sozialen Nahraum

Die Familienbegleitung findet ihren Einsatz, wenn Familien aus verschiedensten Gründen nicht oder nur eingeschränkt in der Lage sind, den Anforderungen des Alltags gerecht zu werden. Dieses kann sich dann durchaus auch um einen längeren Zeitraum handeln und bedingt im Gegensatz zur Sozialpädagogischen Familienhilfe nicht unbedingt die „Hilfe zur Selbsthilfe".

Die Familienbegleitung ist eine Leistung nach dem SGB VIII, Rechtsgrundlage ist §16 SGB VIII i. V. mit Absatz 1 sowie Absatz 2, Satz 2 sowie §36.
gSofa wirkt hier als Leistungserbringer für die genannte Maßnahme. Die Entscheidungskompetenz und Verantwortlichkeit liegt beim jeweils zuständigen Jugendamt.

Eine ausführliche Leistungsbeschreibung sowie unsere Kostenstruktur erhalten Sie auf Anfrage.

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